Das Schweizerische Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition gilt ab 01.01.1999 einheitlich in der ganzen Schweiz.
Nachfolgend ein Auszug aus den für Schützen und Sammlern relevanten Kapiteln:
(Alle Angaben ohne Gewähr!)
Allgemeine Verbote und Einschränkungen
Verboten sind der Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr von:
- Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen
- Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-. Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen.
- Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten und -Stöcke, Wurfsterne, Wurfmesser und Hochleistungsschleudern Elektroschock-Geräte
- Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen
- Schalldämpfer, Laser- und Nachtsichtzielgeräte
Das Schiessen mit Seriefeuerwaffen ist verboten. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.
Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe gem. obigem ersten Punkt.
Erwerb von erlaubten Waffen
Wer eine Waffe im Handel erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.
Wer eine Waffe von einer Privatperson erwerben will, benötigt keinen Waffenerwerbsschein. Die übertragende Person muss jedoch Identität und Alter des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen. Zudem ist ein schriftlicher Vertrag zwischen den Vertragsparteien abzuschliessen und mind. 10 Jahre lang aufzubewahren. Der Vertrag muss enthalten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift von Käufer und Verkäufer
- Waffenart, Hersteller, Bezeichnung, Waffennummer
- Ort und Datum der Waffenübertragung
Waffen und Zubehör können durch Erbgang erworben werden.
Der Besitz neuerdings verbotener Waffen, sofern er bereits vor dem 01.01.1999 rechtsgültig war, ist erlaubt.
Aufbewahrung, Tragen und Mitführen von Waffen und Munition
Waffen, Zubehör und Munition sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.
Wer in der Oeffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt eine Waffentragbewilligung.
Waffen können ungeladen frei mitgeführt werden (nicht am Körper, sondern in einem Behältnis) für:
- Kurse, Uebungen und Veranstaltungen
- zum Zeughaus
- zum Waffenhändler
- zu Fachveranstaltungen
Beim Mitführen müssen Waffen und Munition getrennt sein.
Ganzes Waffengesetz als PDF Datei